Wir sind in einer Gesundheitskrise und nicht in einer Demokratiekrise.

Folgendes kommt aus dem Büro von Herrn Laschet, unserem vielleicht zukünftigen Bundeskanzler. Nur damit alle verstehen wie unsere Zukunft mit ihm aussehen soll.

Auch wenn ich nicht alles verstehe, § 8 des neuen
„Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19- Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ soll die Entschädigung der Impfgeschädigten regeln. Man rechnet also schon jetzt mit einer großen Anzahl von Impfgeschädigten, bevor der Impfstoff auf dem Markt ist.

Wer will kann sich den kompletten Gesetzesentwurf hier downloaden:

https://mobil.ksta.de/…/-massiver-eingriff-in-grundrechte–…

 Entschädigungen und Versorgung von Impfschäden
(1) Die Landschaftsverbände sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 56 bis 58 IfSG. Das für Soziales zuständige Ministerium kann Einzelheiten zur Ausführung des § 56 IfSG insbesondere im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren landeseinheitlich im Erlasswege regeln.
(2) Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung im Sinne der §§ 60 bis § 63 Absatz 1 IfSG ist – soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt – der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die Antragstellerinnen und Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei gewöhnlichem Aufenthalt zur Zeit der Antragsstellung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Die Vorschriften des § 3 Absatz 2 bis 4 Satz 1 und des § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung sowie § 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(3) Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 j des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, ist der Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk Impfgeschädigte oder deren Hinterbliebene ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Steht nicht fest, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist, so ist örtlich zuständig der für die Durchführung sachlich zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk sich die Impfgeschädigten oder Hinterbliebenen tatsächlich aufhalten.